„Brennen? Was soll bei mir schon brennen?“ So denken viele Menschen in Deutschland. Das Haus ist aus Beton, Kerzen werden nie angesteckt, wir sind sehr vorsichtig – warum sollte ausgerechnet die eigene Wohnung in Flammen aufgehen? Gehören Sie auch zu denen, die so denken? Dann sollten Sie hier unbedingt weiterlesen!
Erfahren Sie zunächst ein paar Fakten:
> Rund 600 Menschen kommen jedes Jahr in Deutschland bei Bränden ums Leben
> 80 Prozent dieser Opfer sterben in Ihrer eigenen Wohnung
> Ein Drittel der Opfer sind Kinder
> Die Mehrzahl der rund 200.000 Brände in Privathaushalten jedes Jahr werden durch technische Defekte ausgelöst (Kabelbrände, Kurzschlüsse, usw.)!
> 95 Prozent der Brandtoten sterben nicht durch die Flammen, sie ersticken im giftigen Qualm!
Wenn Sie jetzt denken…
…macht nichts, wenn es dann doch brennt, dann kriege ich das mit. Das riecht man ja – und mein Hund oder meine Katze macht mich schon endgültig wach, dann sind Sie schon wieder auf dem Holzweg. Bei einem Brand bilden sich die geruchlosen Gase Kohlenmonoxid und Kohlendioxid, die Sie unbemerkt im Schlaf inhalieren. Wenige Atemzüge, mit denen Sie das Gas in ihre Lunge transportieren, sind tödlich! Sie sterben in knapp zwei Minuten!
Die Rauchmelderpflicht in Niedersachsen im Detail
Nachdem der Gesetzentwurf 2010 bereits eingereicht wurde, führte Niedersachsen die Rauchmelderpflicht am 20. März 2012 ein.
Welche Wohnungen in Niedersachsen müssen mit Rauchmeldern ausgestattet werden?
Alle Wohnungen müssen mit Rauchmeldern ausgestattet sein.
Ab Inkrafttreten der Rauchmelderpflicht in Niedersachsen müssen alle Neubauten ab 1. November 2012 (Datum der Fertigstellung) mit Rauchmeldern ausgestattet werden.
Für bestehende Wohnungen gilt eine Übergangsfrist bis Ende 2015 innerhalb derer diese ebenfalls nachgerüstet werden müssen.
In welchen Räumen müssen Rauchwarnmelder angebracht werden?
Rauchmelder sind für alle Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, vorgeschrieben.
Im Optimalfall bringen Sie im eigenen Interesse einen Rauchmelder in jedem Raum, außer Küche und Bad, Ihrer Wohnung an.
Wer ist für den Einbau des Rauchmelders zuständig?
Laut § 44 Abs. 5 (NBauO) sind Eigentümer und Vermieter für den Einbau der Rauchmelder, die die Anforderungen der gesetzlichen Rauchmelderpflicht erfüllen müssen, zuständig.
Für die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Rauchmelder sind laut der Landesbauordnung die Mieter zuständig. Dazu gehört die Überprüfung zur Funktionsbereitschaft und der Batteriewechsel. Im Idealfall übernimmt der Vermieter die gesetzliche Pflicht zur Wartung der Rauchmelder, die Wartungskosten können dann über die Nebenkostenabrechnung auf den Mieter umgelegt werden. Dies muss aber durch den Vermieter schriftlich mitgeteilt werden.
Bezahlbare kleine Lebensretter
Mittlerweile sind die etwa Untertassengroßen Lebensretter recht preiswert (in manchen Baumärkten oder Supermarkt-Discountern schon ab fünf bis zehn Euro) zu haben. Um sicherzugehen, dass Sie einen vernünftigen Melder erwerben, achten Sie bitte auf das „VdS“-Prüfsiegel. Diese Melder wurden vom „Verband der Sachversicherer“ (VdS) geprüft, sie schlagen auch schon bei niedrigen Rauchkonzentrationen an – was bei manchem Billig-Import aus Fernost nicht immer gewährleistet ist.
Was ist aber mit hörgeschädigten oder gehörlosen Personen?
Verschiedene Firmen bieten mittlerweile ein Rauchmeldersystem für Hörgeschädigte an. Das System besteht aus dem Rauchmelder, einem Alarm und Handy-Sender sowie Zusatzgeräten, die mit Blitzlicht und/oder Vibration eines Gerätes auf den Alarm aufmerksam machen.
Der spezielle Rauchmelder warnt erstens durch starke Lichtblitze, die von der Netzhaut des Auges besonders leicht wahrgenommen werden. Zweitens bringt er eine kleine Scheibe im Bettzeug des schlafenden Hörgeschädigten zum Vibrieren, so dass die Person aufwacht und damit auch nachts vor Rauch und Brandgefahr geschützt ist.
Weitere Infos über Rauchmelder erhalten Sie hier